In die Sonne an den Strand oder doch lieber in die Berge? Der Jahresurlaub ist für die meisten eine willkommene Erholung vom Arbeitsalltag. Doch wissen Sie eigentlich, wieviel Urlaub Ihnen tatsächlich zusteht? Hier erfahren Sie, wieviele Tage gesetzlichen Urlaubsanspruch Sie haben, wie sich der Urlaubsanspruch bei Teilzeitarbeit und Minijobs verändert und welche Sonderregelungen Sie beachten müssen.
Gesetzlicher Urlaubsanspruch
Fakt ist, jedem Arbeitnehmer steht ein gesetzlich geregelter Mindesturlaub zu. Dieser beträgt 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche oder 24 Tage, wenn der Arbeitnehmer in einer 6-Tage-Woche arbeitet. Darüber hinaus können im Arbeits- oder Tarifvertrag weitere Urlaubstage festgelegt werden. Weniger Urlaubstage oder gar ein Ausschluss von Urlaub im Arbeitsvertrag ist gesetzlich nicht erlaubt.
Urlaubsanspruch bei Teilzeit-Arbeit und Minijob
Auch bei Teilzeitarbeit und Minijobs besteht ein gesetzlich geregelter Urlaubsanspruch. Je nach Anzahl der Wochentage, die der Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag im Unternehmen arbeitet, berechnet sich die Anzahl der ihm zustehen den Urlaubstage:
Anzahl der Wochen-Arbeitstage × 4 = Anzahl der Urlaubstage
Wie oben schon beschreiben, gilt also:
Anzahl der Wochen-Arbeitstage | Gesetzlicher Urlaubsanspruch |
6 | 24 Tage |
5 | 20 Tage |
Wer weniger Tage in der Woche arbeitet, hat folgenden Urlaubsanspruch:
Anzahl der Wochen-Arbeitstage | Gesetzlicher Urlaubsanspruch |
4 | 16 Tage |
3 | 12 Tage |
2 | 8 Tage |
1 | 4 Tage |
Der Urlaubsanspruch ist unabhängig von der Arbeitszeit, die ein Arbeitnehmer pro Arbeitstag im Unternehmen tätig ist. Ein Arbeitnehmer, der 5 Tage in der Woche je 8 Stunden arbeitet hat also den gleichen Urlaubsanspruch wie sein Kollege, der 5 Tage in der Woche jeweils eine Stunde im Unternehmen ist.
Urlaubsanspruch in der Probezeit
In der Probezeit gilt eine Sonderregelung für den Urlaubsanspruch. In den ersten sechs Monaten der Arbeitszeit besteht noch kein Recht auf den vollen Jahresurlaub. Anteilig steht dem Arbeitnehmer in der Probezeit jedoch auch Urlaub zu.
Einem Arbeitnehmer, der seit vier Monaten in einem Unternehmen tätig ist, stehen beispielsweise vier Zwölftel seines Jahresurlaubs zu. Der Urlaubsanspruch in der Probezeit lässt sich auch ganz einfach berechnen:
Anzahl der Urlaubtstage im Jahr ÷ 12 × Anzahl der Monate im Unternehmen = Urlaubsanspruch in der Probezeit
Resturlaub bei Kündigung
Bei einer Kündigung unterscheidet man zwei Fälle: erfolgt die Kündigung in der ersten Hälfte des Jahres (also irgendwann zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni) haben Sie Anspruch auf anteiligen Urlaub. Dieser berechnet sich wie der Urlaubsanspruch in der Probezeit abhängig von der Anzahl der Monate ab Jahresanfang, die sie dem Unternehmen noch erhalten bleiben.
Wird die Kündigung wiederum erst in der zweiten Hälfte des Jahres wirksam, haben Sie anspruch auf den vollen Jahresurlaub, egal ob Sie im Juli oder erst im Dezember aus dem Unternehmen austreten.
Sonderurlaub
In Ausnahmefällen steht Ihnen zusätzlich Sonderurlaub zu, nämlich dann, wenn Sie ohne Ihr Verschulden an der Ausübung Ihrer Arbeit gehindert werden bzw. Ihnen eine Ausübung der Arbeit nicht zuzumuten ist. Darunter zählen u.a. Ihre eigene Hochzeit, die Geburt des eigenen Kindes sowie eine schwere Erkrankung oder ein Todesfall im engen Familienkreis. Umzüge fallen eigentlich nur darunter, wenn diese für den Beruf notwendig sind, werden aber häufig auch als Sonderurlaub gewehrt, wenn eine solche Notwendigkeit nicht besteht.
Sonderurlaub wird in der Regel vom Arbeitgeber bezahlt.
Urlaubsanspruch bei Mutterschutz und Elternzeit
Bei Mutterschutz und Elternzeit werden unterschiedliche Urlaubsregelungen geltend gemacht.
Da der Mutterschutz vorsieht, dass die Betreffende in dieser Zeit nicht arbeiten darf, selbst wenn sie wollte, legt der Gesetzgeber fest, dass sich daraus für die Frau keine Nachteile ergeben dürfen. Für den Urlaubsanspruch heißt das, dass einer Frau der gesamte Jahresurlaub zusätzlich zum Mutterschutz zusteht.
Bei Freistellungen im Sinne der Elternzeit wiederum, wird der Urlaubsanspruch anteilig zur wahrgenommenen Arbeitszeit berechnet.