Krankschreibung – Das sollten Sie wissen

Gerade in der kalten Jahreszeit wird das Thema Krankschreibung wieder höchst aktuell. Häufig fällt man nur ein paar Tage aus und kann sich in dieser Zeit regenerieren. Aber wie sieht es mit Sonderregelungen aus? Hier erfahren Sie, welche Rechte und Pflichten Sie Ihrem Arbeitgeber gegenüber im Krankheitsfall haben.

Krankmeldung beim Arbeitgeber

Wenn Sie wissen, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Arbeit erscheinen werden, sollten Sie Ihren Arbeitgeber schnellstmöglich davon in Kenntnis setzen. Dafür reicht zunächst ein kurzer Anruf oder eine E-Mail.

Fallen Sie mehrere Tage aus, müssen Sie eine Krankschriebung nachreichen. Soweit dies im Arbeitsvertrag nicht anders geregelt ist, tritt § 5 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) in Kraft, laut welchem Sie bis zu drei Arbeitstage ohne Krankschreibung verstreichen lassen können. Am vierten Arbeitstag sollte dem Arbeitgeber ein Attest über die Krankschreibung vorliegen.

Rückwirkend krankschreiben

Grundsätzlich darf ein Arzt Sie nur in Ausnahmefällen rückwirkend, das heißt für den Zeitraum vor der Erstuntersuchung, krankschreiben. Deshalb empfiehlt es sich, umgehend zum Arzt zu gehen, sobald man weiß, dass man arbeitsunfähig ist. Arbeitgeber fordern in der Regel auch eine Krankschreibung über den gesamten Zeitraum ein.

In den meisten Fällen stellt eine rückwirkende Krankschreibung über ein paar Tage aber kein Problem dar: Wenn Sie stark verschnupft zum Arzt gehen, kann dieser aus Erfahrung abschätzen, dass Sie wahrscheinlich schon ein paar Tage unter diesem Krankheitsbild leiden.

Arbeiten trotz Krankschreibung

Darf ich trotz Krankschreibung auf der Arbeit erscheinen? Um diese Frage ranken sich etliche Mythen. Fakt ist: ja, Sie dürfen trotz Krankschreibung arbeiten. Dafür benötigen Sie keine “Gesundschreibung”, wie manchmal behauptet wird, einen solchen Zettel gibt es überhaupt nicht. Mit einer Krankschreibung schätzt der Arzt ab, wieviel Zeit Sie in etwa zur Genesung benötigen. Letztlich ist es aber Ihre eigene Entscheidung, ob Sie zu Hause bleiben oder sich schon wieder fit genug fühlen, um arbeiten zu können. Auch der Versicherungsschutz besteht, wenn Sie vor Ende der Krankschreibung wieder auf der Arbeit erscheinen.

Hier ist einfach gesunder Menschenverstand gefragt: Schreibtischarbeit lässt sich in der Regel auch mit einem verstauchten Fuß bewerkstelligen. Arbeiten, in denen Sie körperlich aktiver sind, eher nicht. Auch wenn Sie mit einer Grippe ins Büro kommen und eine Ansteckungsgefahr für andere Mitarbeiter darstellen, können Sie davon ausgehen, dass Ihr Vorgesetzter Sie wieder nach Hause schickt. Sprechen Sie sich also am Besten im Vornherein mit Ihrem Chef ab und sparen Sie sich ggf. den Arbeitsweg.

Kündigung während der Krankschreibung

Ein verbreiteter Irrglauben ist, dass der Arbeitnehmer während einer Krankschreibung unter besonderem Kündigungsschutz steht. Das stimmt nicht. Eine Kündigung kann Ihnen auch während der Krankschreibung zugestellt werden und ist rechtskräftig, wenn Sie diese erhalten.

Mehr noch: Eine Kündigung kann sogar wegen einer Krankschreibung erfolgen. Wenn Sie mal ein paar Tage ausfallen, brauchen Sie sich natürlich keine Sorgen zu machen. Jedoch sind sehr lang andauernde oder häufige Erkrankungen durchaus ein Kündigungsgrund. Ebenso die begründete Annahme, dass Sie aufgrund Ihrer Erkrankung dauerhaft leistungsunfähig sein werden.